Erwägungsgrund 61 32020L1828
Damit die Informationen über laufende und abgeschlossene Verbandsklagen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Solche Informationen könnten beispielsweise auf der Website der qualifizierten Einrichtung oder des Unternehmers, in nationalen elektronischen Datenbanken, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher Zeitungen, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Sofern dies möglich und angemessen ist, sollten die Verbraucher einzeln brieflich in elektronischer Form oder auf Papier informiert werden. Diese Informationen sollten auf Anfrage in für Menschen mit Behinderungen zugänglicher Form bereitgestellt werden.