Erwägungsgrund 64 32020L1828
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats über das Vorliegen eines Verstoßes zum Schaden der Kollektivinteressen der Verbraucher von allen Parteien, die im Rahmen anderer Klagen, die gegen denselben Unternehmer wegen derselben Praktik vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden erhoben werden, Abhilfeentscheidungen verlangen, als Beweismittel genutzt werden kann. Gemäß dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollte dies die nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung unberührt lassen.