Erwägungsgrund 34 32020L1828
Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so sollte sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde hinreichende Angaben zu den von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchern machen. Diese Angaben sollten es dem Gericht beziehungsweise der Verwaltungsbehörde erlauben, festzustellen, ob sie zuständig sind und welches das anwendbare Recht ist. Im Falle einer Klage im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung müsste dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde im Rahmen dieser Verpflichtung mitgeteilt werden, wo das schädigende Ereignis zum Nachteil der Verbraucher auftrat oder aufzutreten droht. Wie weit bei den erforderlichen Angaben auf Einzelheiten eingegangen werden muss, könnte sich je nach der von der qualifizierten Einrichtung angestrebten Entscheidung und abhängig davon, ob ein Opt-in- oder ein Opt-out-Mechanismus angewandt wird, unterscheiden. Darüber hinaus wäre es im Falle von Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen aufgrund der möglichen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für spätere Abhilfeklagen erforderlich, dass die qualifizierte Einrichtung hinreichende Angaben zu der von der Verbandsklage betroffenen Gruppe von Verbrauchern macht.