Erwägungsgrund 30 32020L1828
Sollten Bedenken auftreten, ob eine qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung nach wie vor einhält, so sollte der Mitgliedstaat, der die qualifizierte Einrichtung benannt hat, diesen Bedenken nachgehen und gegebenenfalls die Benennung der qualifizierten Einrichtung aufheben. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen benennen, deren Aufgabe es ist, Anträge auf Prüfung zu übermitteln und entgegenzunehmen.