Erwägungsgrund 63 32020L1828
Die Mitgliedstaaten sollten nationale elektronische Datenbanken, die öffentlich über Websites zugänglich sind, einrichten können, die allgemeine Informationen über die qualifizierten Einrichtungen, die vorab zur Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sowie allgemeine Informationen über laufende und abgeschlossene Verbandsklagen enthalten.