Erwägungsgrund 66 32020L1828
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen gemäß dieser Richtlinie nur auf Abhilfeansprüche angewandt werden, die auf Verstößen beruhen, die am oder nach dem 25. Juni 2023 entstanden sind. Hierdurch sollte jedoch die Anwendung bereits vor dem 25. Juni 2023 geltender nationaler Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen in Bezug auf Abhilfeansprüche aufgrund von Verstößen, die vor diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, nicht ausgeschlossen werden.