Erwägungsgrund 42 32020L1828
Diese Richtlinie sollte ein Verfahren vorsehen, das die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Schadenersatz, Vertragsauflösung, Erstattung des gezahlten Preises, Ersatzleistung, Reparatur oder Preisminderung, soweit angemessen und im Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie sollte nur erhoben werden können, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht diese materiellen Rechte vorsieht. Diese Richtlinie sollte es nicht ermöglichen, dem zuwiderhandelnden Unternehmer nach nationalem Recht Strafschadenersatz aufzuerlegen.