Erwägungsgrund 18 32020L1828
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin befugt sein, Bestimmungen dieser Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Beispielsweise sollten die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, für Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Anhang I fallen, beibehalten oder einführen können.