Erwägungsgrund 71 32020L1828
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen qualifizierten Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich beim Vorgehen insbesondere gegen grenzüberschreitende Verstöße als nützlich erwiesen. Kapazitätsaufbau- und Kooperationsmaßnahmen müssen fortgesetzt und auf eine größere Zahl qualifizierter Einrichtungen in der gesamten Union ausgeweitet werden, um die Inanspruchnahme von Verbandsklagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erhöhen.