Erwägungsgrund 36 32020L1828
Eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie erhebt, sollte die Erwirkung der einschlägigen Entscheidungen, einschließlich Abhilfeentscheidungen, im Interesse und im Auftrag der von dem Verstoß betroffenen Verbraucher anstreben. Die qualifizierte Einrichtung sollte die Verfahrensrechte und -pflichten der antragstellenden Verfahrenspartei haben. Die Mitgliedstaaten sollten einzelnen von der Klage betroffenen Verbrauchern bestimmte Rechte im Rahmen der Verbandsklage zuerkennen können, aber diese einzelnen Verbraucher sollten keine antragstellenden Verfahrensparteien sein. Auf keinen Fall sollte es einzelnen Verbrauchern möglich sein, die von den qualifizierten Einrichtungen gefassten Verfahrensentscheidungen zu beeinträchtigen, im Rahmen der Verhandlungen selbständig Beweismittel anzufordern oder selbständig Rechtsbehelfe gegen die von dem mit der Verbandsklage angerufenen Gericht oder der mit der Verbandsklage angerufenen Verwaltungsbehörde gefassten Verfahrensentscheidungen einzulegen. Zudem sollten die einzelnen Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage keine verfahrensrechtlichen Pflichten haben und außer in Ausnahmefällen nicht die Kosten des Verfahrens tragen.