Erwägungsgrund 69 32020L1828
Damit die Wirksamkeit der Verbandsklagen gewährleistet ist, sollten zuwiderhandelnde Unternehmer im Falle der Nichtbefolgung oder der Verweigerung der Befolgung einer Unterlassungsentscheidung mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Sanktionen in Form von Geldbußen, beispielsweise bedingte Geldbußen, regelmäßigen Zahlungen oder Zwangsgeldern, verhängt werden können. Zudem sollte auch die Nichtbefolgung oder die Weigerung der Befolgung einer Anordnung, die betroffenen Verbraucher über rechtskräftige Entscheidungen oder über Vergleiche zu informieren oder Beweismittel offenzulegen, mit Sanktionen belegt werden. Im Falle der Weigerung, eine Anordnung auf Offenlegung von Beweismitteln zu befolgen, sollten auch andere Sanktionen, beispielsweise Verfahrensmaßnahmen, verhängt werden können.