Erwägungsgrund 45 32020L1828
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Vermeidung von unvereinbaren Entscheidungen sollte jedoch ein Opt-in-Mechanismus bei einer Verbandsklage auf Abhilfe erforderlich sein, wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, das bzw. die mit der Verbandsklage angerufen wurde. In solchen Fällen sollten die Verbraucher ausdrücklich ihren Willen äußern müssen, dass sie bei der besagten Verbandsklage repräsentiert werden wollen, damit die Entscheidung über die Verbandsklage ihnen gegenüber Bindungswirkung entfaltet.