Erwägungsgrund 75 32020L1828
In Bezug auf das Umweltrecht trägt diese Richtlinie dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) Rechnung.