Erwägungsgrund 48 32020L1828
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Koordinierung von Verbandsklagen, Einzelklagen von Verbrauchern und sonstigen Klagen zum Schutz der individuellen Interessen und der Kollektivinteressen der Verbraucher, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt sind, einführen. Gemäß dieser Richtlinie ergangene Unterlassungsentscheidungen sollten individuelle Abhilfeklagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, welche Gegenstand der Unterlassungsentscheidungen ist, geschädigt wurden, unberührt lassen.