§ 10 SLStVollzG
1Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. 2Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können männliche und weibliche Gefangene im Einzelfall ausnahmsweise mit Gefangenen des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden
bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung der Geschlechtsidentität von dem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, sofern Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen, oder
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
Gefangene, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Gefangenen oder getrennt von weiblichen Gefangenen untergebracht.
Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.