§ 81 SLStVollzG
Begriffsbestimmungen
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
1Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. 2Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(4)
Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.