§ 52 SLStVollzG
Kleidung
(1)
Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.
(2)
1Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen. 2Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.
Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.
1Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen. 2Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.