§ 9 SLStVollzG
1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: 2Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425), in der jeweils geltenden Fassung.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an anderen Behandlungsprogrammen,
Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere Psychotherapie,
Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
Arbeit,
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
Ausführungen, Außenbeschäftigung,
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
Ausgleich von Tatfolgen,
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 12 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.
1Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. 2Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert oder ergänzt. 3Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung
Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung,
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen,
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,
nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.