§ 66 SLStVollzG
Krankenbehandlung während Lockerungen
(1)
1Während Lockerungen haben die Gefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. 2§ 39 bleibt unberührt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Gefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.