§ 65 SLStVollzG
Gesundheitsschutz und Hygiene
(1)
1Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. 2Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. 3Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.