§ 96 SLStVollzG
Bedienstete
(1)
1Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. 2Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.
(2)
1Für die Betreuung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. 2Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.