§ 68 SLStVollzG
Benachrichtigungspflicht
1Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. 2Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Abschnitt 12 Religionsausübung