§ 30 SLStVollzG
Telefongespräche
(1)
1Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. 2Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. 3Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2)
1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.