§ 99 SLStVollzG
Interessenvertretung der Gefangenen
1Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. 2Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. 3Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.