§ 14 SLStVollzG
Unterbringung von Müttern mit Kindern
(1)
1Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. 2Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2)
1Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. 2Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.