§ 26 SLStVollzG
1Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat.
1Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt. 2Kontakte der Gefangenen zu ihren Kindern werden besonders gefördert. 3Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend Besuche zulassen, wenn sie zur Pflege der familiären Kontakte der Gefangenen geboten erscheinen.
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.
[1]Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint, die Gefangenen hierfür geeignet und die notwendigen baulichen Gegebenheiten geschaffen sind.
Besuche von Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten und Notarinnen beziehungsweise Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.