§ 28 SLStVollzG
1Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. 2Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 3§ 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
1Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. 3Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen.
Besuche von Verteidigerinnen beziehungsweise von Verteidigern werden nicht beaufsichtigt.
1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
1Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. 2Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten oder Notarinnen beziehungsweise Notaren zur Erledigung einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. 3Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten oder Notarinnen beziehungsweise Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. 4§ 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.
Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch).
1In einer Krise, die Zugangsbeschränkungen für die Anstalt notwendig macht, kann die Anstaltsleitung generell die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. 2Sofern auch durch eine solche Anordnung der Schutz von Personen oder die Sicherheit der Anstalt nicht gewährleistet werden kann, kann die Anstaltsleitung die ausschließliche Durchführung von Videobesuchen anordnen.