§ 29 SLStVollzG
Überwachung der Gespräche
(1)
1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. 2Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen.
(2)
Gespräche mit Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern werden nicht überwacht.