§ 37 SLStVollzG
1Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist untersagt. 3Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. 4Über § 46 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.
Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender zurücksenden.
1Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. 2Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 49 Absatz 3 zu verfahren. 3Sie können auch auf Kosten der Gefangenen zurückgesandt werden.
Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
1Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüft werden.
1Die Kosten des Paketversandes tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt