§ 32 SLStVollzG
Untersagung des Schriftwechsels
§ 32 SLStVollzG
Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder
3.
bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat.