§ 2 SLStVollzG
Ziel und Aufgabe
1Im Vollzug sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). 2Der Vollzug dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
1Im Vollzug sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). 2Der Vollzug dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.