§ 119 SLStVollzG
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 55 Absatz 3 gilt die Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896), in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 55 fort.
1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann während des Vollzuges nur für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verwendet werden. 2Gefangene, die bereits Überbrückungsgeld über den Betrag von 1.436 Euro hinaus gebildet haben, können bis zum 31. Dezember 2013 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird.
1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbene Freistellungstage nach § 43 Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes können auf Antrag der Gefangenen auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden. 2Insoweit gelten § 43 Absatz 9 und 10 des Strafvollzugsgesetzes in entsprechender Anwendung fort.