§ 98 SLStVollzG
Medizinische Versorgung
(1)
Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2)
1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz besitzen. 2Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.