§ 54 SLStVollzG
Freizeit
(1)
1Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. 2Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung.
(2)
Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten