§ 33 SLStVollzG
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
(1)
1Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(2)
1Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände und Stoffe kontrolliert. 2Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3)
1Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. 2Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.