§ 51 SLStVollzG
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
(1)
1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. 2Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(2)
1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 48 Satz 2 entgegenstehen. 2Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. 3Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. 4§ 36 bleibt unberührt.