Art. 172 32021R2085
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen einem gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden.