Erwägungsgrund 2 32022R2560
Sowohl private Unternehmen als auch öffentliche Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle eines Staates unterliegen, können jedoch von Drittstaaten Subventionen erhalten, die dann beispielsweise für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Wirtschaftszweig auf dem Binnenmarkt verwendet werden, etwa für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder für den Erwerb von Unternehmen, unter Umständen auch derer, die über strategische Vermögenswerte wie kritische Infrastrukturen und innovative Technologien verfügen. Solche drittstaatlichen Subventionen unterliegen bislang nicht den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen.