Erwägungsgrund 32 32022R2560
Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Unternehmen einem Beschluss, mit dem Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, oder einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet wurden, nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen oder Zwangsgelder mit hinreichend abschreckender Wirkung zu verhängen. Die Kommission sollte bei der Verhängung dieser Geldbußen oder Zwangsgelder Fälle wiederholter Verstöße berücksichtigen. Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erhöhen, kann die Kommission Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen gleichzeitig mit der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern auferlegen.