Erwägungsgrund 56 32022R2560
Im Rahmen von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was die öffentliche Vergabeverfahren betrifft, kann bzw. — im in Artikel 267 AEUV vorgesehenen Fall — muss ein einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 267 AEUV, das eine Entscheidung über die Frage als erforderlich erachtet, um sein Urteil zu fällen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung, ersuchen. Jedoch darf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieses einzelstaatliche Gericht den Gerichtshof nicht auf Antrag eines betroffenen Wirtschaftsteilnehmers, der die Gelegenheit hatte, eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben, mit einer Frage der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission befassen, insbesondere wenn er unmittelbar und individuell von diesem Beschluss betroffen war, diese Gelegenheit jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 263 AEUV genutzt hatte.