Erwägungsgrund 39 32022R2560
Wird ein Zusammenschluss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und nach der vorliegenden Verordnung bei der Kommission angemeldet, so sollte sich die Kommission bemühen, den Verwaltungsaufwand im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Anmelder zu begrenzen. Insbesondere sollten Unternehmen die Möglichkeit haben, die im Rahmen eines Verfahrens nach der vorliegenden Verordnung übermittelten spezifischen Informationen anzugeben, die die Kommission auch in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwenden kann.