Erwägungsgrund 64 32022R2560
Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 AEUV befolgen und insbesondere alle vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimisse schützen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen, je nachdem, welche Verordnung für die entsprechende Verarbeitung gilt.