Erwägungsgrund 70 32022R2560
Einschränkungen der Freiheiten nach Artikel 34, 49, 56 und 63 AEUV können dadurch gerechtfertigt sein, dass unfaire Wettbewerbsbedingungen vermieden werden müssen, sofern solche Einschränkungen — wie andere Einschränkungen der Grundfreiheiten — mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, sowie mit den Grundrechten im Einklang stehen.