Erwägungsgrund 33 32022R2560
Um die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, einen Beschluss aufzuheben und einen neuen zu erlassen, wenn der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Informationen beruhte, wenn ein Unternehmen gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt oder wenn die Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen nicht wirksam waren.