Erwägungsgrund 59 32024R1781
Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, nationale Maßnahmen in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für Produkte einzuführen oder beizubehalten, die nicht unter das Verbot gemäß dieser Verordnung fallen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.