Erwägungsgrund 82 32024R1781
Damit die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die gemäß dieser Verordnung erlassenen Ökodesign-Anforderungen erfüllen, und damit die zuständigen Behörden dies überprüfen können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren zu ergänzen, die in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig sind. Um die Vereinbarkeit mit anderem Unionsrecht zu gewährleisten, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren aus dem in dieser Verordnung enthaltenen Modul für die interne Fertigungskontrolle und aus den Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beginnend bei den am wenigsten strengen bis zu den strengsten Verfahren ausgewählt werden. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das anwendbare Modul in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig ist, sollte die Kommission das gewählte Modul erforderlichenfalls entsprechend anpassen.