Erwägungsgrund 55 32024R1781
Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, zu verhindern, auch von Produkten, die nicht zum Verkauf angeboten wurden oder von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder während einer von dem Einzelhändler eingeräumten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden. Das Konzept der Vernichtung gemäß dieser Verordnung sollte die letzten drei Tätigkeiten umfassen, d. h. Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie auch die Instandsetzung und Wiederaufarbeitung sollten nicht als Vernichtung betrachtet werden. Durch die Vorbeugung der Vernichtung werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion unattraktiv gemacht wird. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.