Erwägungsgrund 104 32024R1781
Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen nationalen Marktüberwachungsstrategie einen speziellen Abschnitt erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die sie gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt haben, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen aufgeführt sind.