Erwägungsgrund 22 32024R1781
Delegierte Rechtsakte mit Ökodesign-Anforderungen sollten, wie dies auch bei den Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG der Fall war, jeweils Gegenstand einer Folgenabschätzung und einer Konsultation der Interessenträger sein; ihr Wortlaut sollte im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung formuliert werden, und es sollte eine Bewertung der internationalen Dimension und der Auswirkungen auf Drittländer erfolgen. Die Kommission sollte sich bei ihrer Folgenabschätzung auf die besten verfügbaren Fakten stützen und sämtliche Aspekte des Lebenszyklus des Produkts gebührend berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission einem wissenschaftlichen Ansatz folgen und auch relevante technische Informationen, die als Grundlage für insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie technische Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates und die EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen genutzt werden, oder aus diesen abgeleitet wurden, berücksichtigen.