Erwägungsgrund 64 32024R1781
Beim Inverkehrbringen eines Produkts sollten Importeure auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie der Postanschrift und elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, angeben. Ausnahmeregelungen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe des Produkts solche Angaben nicht zulässt oder in denen Importeure die Verpackung öffnen müssten, um Namen und Anschrift auf dem Produkt anzugeben, oder in denen das Produkt zu klein ist, um derlei Angaben anzubringen.